Haushaltshilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

  • Das kann z. B. wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer von der Südzucker BKK bezahlten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der Fall sein. 

  • Allerdings darf keine weitere Person im Haushalt leben, die den Haushalt weiterführen kann.

  • Zusätzlich muss ein Kind im Haushalt leben, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

  • Wird die Haushaltshilfe aufgrund einer Schwangerschaft erbracht, so ist es keine Voraussetzung für die Erbringung, dass ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt leben muss.

  • Die Zuzahlung der Versicherten beträgt ab dem 18. Lebensjahr 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € pro Tag.

  • Das gilt nicht, wenn eine Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung erforderlich wird. Diese Leistung ist generell zuzahlungsfrei.

Haushaltshilfe bei ambulanter Erkrankung

  • Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sieht eine Haushaltshilfe vor, wenn aufgrund einer stationären Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht sichergestellt ist.
  • Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 
  • Darüber hinaus erstatten wir die Kosten einer Haushaltshilfe auch dann, wenn aufgrund einer akuten Erkrankung der haushaltsführenden Person die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
  • Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Haushaltshilfe.
  • Die Kostenerstattung ist für längstens sechs Wochen innerhalb von drei Jahren möglich.