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Haushaltshilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Das kann z. B. wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer von der Südzucker BKK bezahlten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der Fall sein.
Allerdings darf keine weitere Person im Haushalt leben, die den Haushalt weiterführen kann.
Zusätzlich muss ein Kind im Haushalt leben, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Wird die Haushaltshilfe aufgrund einer Schwangerschaft erbracht, so ist es keine Voraussetzung für die Erbringung, dass ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt leben muss.
Die Zuzahlung der Versicherten beträgt ab dem 18. Lebensjahr 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € pro Tag.
Das gilt nicht, wenn eine Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung erforderlich wird. Diese Leistung ist generell zuzahlungsfrei.
Haushaltshilfe bei ambulanter Erkrankung
- Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sieht eine Haushaltshilfe vor, wenn aufgrund einer stationären Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht sichergestellt ist.
- Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Darüber hinaus erstatten wir die Kosten einer Haushaltshilfe auch dann, wenn aufgrund einer akuten Erkrankung der haushaltsführenden Person die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
- Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Haushaltshilfe.
- Die Kostenerstattung ist für längstens sechs Wochen innerhalb von drei Jahren möglich.