Arbeitgeber-Service

Die für Arbeitgeberkunden notwendigen Informationen stehen auf dieser Seite für Sie bereit. Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Informationen für Arbeitgeber

Arbeitgeber-Betriebsnummer

Bitte geben Sie beim Schriftverkehr, auf den Beitragsnachweisen und bei Zahlungen stets Ihre Arbeitgeber-Betriebsnummer (nicht die Krankenkassen-Betriebsnummer!) an. Sie erleichtern uns dadurch die Zuordnung und helfen uns, Rückfragen zu vermeiden.

  • Bei Zahlungen Arbeitgeber-Betriebsnummer angeben

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner


Beitragsnachweise und Meldungen

Seit 01.01.2006 dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermittelt werden. 

Hierfür wurde von den Krankenkassen die Ausfüllhilfe "sv.net" (Sozialversicherung im Internet) entwickelt. 
Die Anwendung wird kostenlos an Arbeitgeber abgegeben. Das Programm kann im Internet unter www.svnet.info bestellt oder heruntergeladen werden. 

Weitere Informationen finden Sie unter: www.svnet.info


Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den das Arbeitsentgelt erzielt wird; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). 


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