Arbeitgeber-Service
Die für Arbeitgeberkunden notwendigen Informationen stehen auf dieser Seite für Sie bereit. Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Informationen für Arbeitgeber
Arbeitgeber-Betriebsnummer
Bitte geben Sie beim Schriftverkehr, auf den Beitragsnachweisen und bei Zahlungen stets Ihre Arbeitgeber-Betriebsnummer (nicht die Krankenkassen-Betriebsnummer!) an. Sie erleichtern uns dadurch die Zuordnung und helfen uns, Rückfragen zu vermeiden.
- Bei Zahlungen Arbeitgeber-Betriebsnummer angeben
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Beitragsnachweise und Meldungen
Seit 01.01.2006 dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermittelt werden.
Hierfür wurde von den Krankenkassen die Ausfüllhilfe "sv.net" (Sozialversicherung im Internet) entwickelt.
Die Anwendung wird kostenlos an Arbeitgeber abgegeben. Das Programm kann im Internet unter www.svnet.info bestellt oder heruntergeladen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.svnet.info
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den das Arbeitsentgelt erzielt wird; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Downloads für Arbeitgeber
Alle Beitragssätze, Bemessungsgrenzen, Bankverbindungen usw. erhalten Sie hier als Download:
- Arbeitgeber-Information gültig ab 01.01.2024 (PDF)
- Arbeitgeber-Information gültig ab 01.07.2023 (PDF)
- Arbeitgeber-Information gültig ab 01.01.2023 (PDF)
- Einzugsermächtigung (PDF)
Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie auf dem Informationsportal Sozialversicherung für Arbeitgeber.