Finanzielles Plus für Eltern

Mutterschaftsgeld

Jede Frau, die zu Beginn der Mutterschutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung) bei der Südzucker BKK versichert ist, erhält grundsätzlich Mutterschaftsgeld.

  • Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis besteht oder zulässig aufgelöst wurde.
  • Das Mutterschaftsgeld beträgt 13 Euro pro Kalendertag, eine ggf. verbleibende Differenz zum monatlichen Nettolohn trägt der Arbeitgeber.

Elterngeld

Seit 1.1.2007 ersetzt das Elterngeld das Erziehungsgeld. Für alle Kinder, die bis einschließlich 31.12.2006 geboren wurden, gilt aber noch die alte Regelung über das Erziehungsgeld.

Das neue Elterngeld richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Es gibt keine Einkommensgrenzen, so dass alle Eltern Elterngeld bekommen.

Ausführliche Informationen zu Anspruch, Höhe und Dauer des Elterngelds/Erziehungsgelds erhalten Sie bei der für Ihr Bundesland zuständigen Antragstelle. Unter elterngeld.net kann man diese u. a. erfragen. Auch Ihre Südzucker BKK hilft Ihnen gerne weiter.


Elternzeit

Erwerbstätige Eltern haben Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie Ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreuen und erziehen möchten. Als Eltern können Sie entscheiden, ob Sie beide gleichzeitig oder abwechselnd die Elternzeit wahrnehmen wollen.


Krankengeld bei Pflege eines kranken Kindes

  • Wenn Sie Ihr erkranktes Kind zu Hause pflegen und deshalb nicht arbeiten können, zahlt Ihnen Ihre Südzucker BKK Krankengeld für bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr und pro Kind (insgesamt maximal 35 Arbeitstage im Jahr). Die längere Leistungsdauer wurde im Rahmen des Pflegestudiumsgesetz für die Jahre 2024 und 2025 beschlossen. 

  • Weitere Voraussetzungen sind, dass in Ihrem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber geregelt ist und Ihr Kind ist noch nicht 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

  • Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage je Kind, bzw. 70 Arbeitstage insgesamt.

  • Wenn das Kind Betreuung benötigt, weil es krank wird, können beschäftigte Eltern seit dem 18. Dezember 2023 eine telefonische Kindkrankmeldung vom Kinderarzt erhalten. Sie müssen also nicht mehr in jedem Fall die Praxis aufsuchen. Voraussetzung hierfür ist:

    • Das erkrankte Kind ist der Praxis bereits bekannt.

    • Die telefonsiche Krankschreibung ist medizinisch vertretbar, der Arzt alleine entscheidet, ob eine telefonische Krankschreibung möglich ist oder ob ein besuch in der Praxis notwendig wird.

    • Die telefonische Bescheinigung gilt längstens für 5 Tage.

    • Es besteht kein rechtsanspruch auf die telefonische Krankschreibung.

  • Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

    • Das Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. 

    • Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

    • Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. 

    • Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.